Satzung vom 28.02.1997
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der am 28.02.1997 in Kreuzweingarten gegründete Verein führt den Namen KFC (Kreuzweingartner Fußballclub) Arminia Rheder 97 e.V. Er ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.V. und unterwirft sich als solcher dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußballverband Mittelrhein e.V. als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußballbundes und des Westdeutschen Fußballverbandes e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Kreuzweingarten-Rheder. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Wettkampf, Breiten- und Freizeitsport, insbesondere im Fußball sowie durch die Pflege der Geselligkeit und des Brauchtums.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
5. In begründeten Fällen behält sich der Vorstand das Recht vor, Aufnahmeanträge abzulehnen.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Eventuell zuviel gezahlte Mitgliedsbeiträge werden auf Antrag zurückgezahlt.
§ 4
Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich im voraus bis spätestens 1.4. des laufenden Jahres entweder durch Dauerauftrag oder Bankeinzugsverfahren per Lastschrift oder Abbuchung. Der Vorstand kann anderen Verfahren zustimmen.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere
a) wegen vereinschädigenden Verhaltens,
b) wegen grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
c) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
2. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins,
c) Ausschluß aus dem Verein; in diesem Fall entfällt der Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.
§ 6
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung gelten sämtliche Maßnahmen als aufgeschoben, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr innerhalb des dritten Quartals statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muß eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidungen unberücksichtigt.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließen, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1) dem Vorsitzenden
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem Schatzmeister
4) dem Geschäftsführer
5) dem Beisitzer für Koordination der Pressearbeit
6) dem Beisitzer für Jugendarbeit
7) der Gleichstellungsbeauftragten
sowie je einem Abteilungsleiter.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt per Akklamation. Sofern es von wenigstens einem der anwesenden Mitglieder verlangt wird, findet eine geheime Abstimmung statt.
§ 10
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung ist die Mitwirkung von zwei der genannten Personen erforderlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 11
Jugend des Vereins
1. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung wird der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt.
2. Zu diesem Zweck gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Bis zum Erlaß der entsprechenden Jugendordnung verbleibt die Leitung beim Vorstand.
§ 12
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluß des Vorstands Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2. Die Abteilungen können durch den Vorstand ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 13
Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschußvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.